Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mensch und Maschine Hirsch e.K. – Stand 07/2016
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss und Allgemeine Bestimmungen
1. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den rechtlichen Rahmen für Leistungen und Rechtsbeziehungen der Mensch und Maschine Hirsch e.K., Steinernkreuz 7, 94375 Stallwang (nachfolgend als „MuM“ bezeichnet) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend die „Kunden“). Unternehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung sind natürliche, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss zur Vorbereitung oder in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2. Die AGB gelten auch – in der jeweiligen bei Vertragsschluss gültigen Fassung – für sämtliche zu- künftige Geschäfte zwischen MuM und dem Kunden und vorvertraglichen Verhandlungen, auch wenn dabei nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden von diesen AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gelten die AGB des Kunden nicht als vereinbart und ihnen wird ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die jeweils gültigen AGB sowie alle Änderungen sind auf der Seite https://www.vault-profis.de/agb im Internet abrufbar und können gespeichert und ausgedruckt werden.
1.4. Die Leistungen von MuM und Rechtsbeziehungen mit MuM erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB soweit nicht ausdrücklich in Textform hiervon abweichende speziellere Regelungen vereinbart oder sonstige Abreden in Textform bestätigt wurden. Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB gelten nur, soweit keine spezielleren Teile dieser AGB oder speziellere Regelungen für bestimmte Leitungsbereiche etwas Abweichendes regeln, wobei folgende von speziell zu allgemein absteigende Rangfolge gilt:
1. Individuelle Vereinbarungen zwischen MuM und dem Kunden, wenn diese in Textform erfolgt sind oder ansonsten, wenn die getroffenen Vereinbarungen von MuM in Textform bestätigt wurden.
2. Lizenzvereinbarungen über die Nutzung von bestimmter Software / End-User-License-Agreements (nachfolgend als „EULA“ bezeichnet), einschließlich der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers von etwaig enthaltener Drittsoftware und Open Source Software.
3. Verträge über Support- und Wartungsleistungen von Software der MuM (nachfolgend „MuM-Software-Service-Vertrag“) und/oder über Software von Drittanbietern (Vereinbarungen über Software von Drittanbietern nachfolgend allgemein als „Abonnement“, „Wartungsvertrag“ oder „Subscription“ bezeichnet).
4. Teile II., III. und IV. dieser AGB.
5. Teile I und V. dieser AGB.
2. Vertragsschluss, Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Präsentation von Waren oder Dienstleistungen durch MuM stellt kein bindendes Angebot dar, sondern beinhaltet lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Erst die Bestellung einer Ware oder Dienstleistung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Der Vertrag zwischen MuM und dem Kunden kommt zu Stande, indem MuM dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung (schriftlich oder per E-Mail) oder durch Übersendung oder Bereitstellung der bestellten Ware, Software, Dienstleistung, Zugangsdaten oder Lizenzschlüssel annimmt.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise an MuM zu bezahlen; soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Preise aufführt, ist das jeweils bei Bestellung gültige allgemeine Preisverzeichnis von MuM für die Bestellung maßgeblich. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Versand- und Transportkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Vergütungen sind mit dem Eingang der jeweiligen Rechnung beim Kunden – spätestens jedoch mit dem Empfang der Gegenleistung bzw. dem Beginn eines vereinbarten Abrechnungszeitraums – fällig und innerhalb von 8 Tagen an MuM zu leisten. Unabhängig von einer Mahnung kommt der Kunde spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach der Fälligkeit und dem Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, so kommt der Kunde auch ohne Mahnung jedenfalls spätestens 30 Tage nach dem Empfang der Gegenleistung bzw. dem Beginn eines vereinbarten Abrechnungszeitraums in Verzug.
2.3. MuM ist insbesondere berechtigt, die eigene Leistung von (Teil-) Vorauszahlungen abhängig zu machen, wenn (a) die Lieferung ins Ausland erfolgen soll, (b) begründet Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen oder (c) wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht.
2.4. MuM stellt die Rechnung (i) für Überlassung von Software mit deren Lieferung, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 2.3 vorliegen, vor der Lieferung und dann jeweils zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums; (ii) für Wartungs- und Supportleistungen zu Beginn des vereinbarten Leistungs- und Abrechnungszeitraums und (iii) für Schulungen und Seminare vor Beginn der Schulung bzw. des Seminars. Wurde kein Abrechnungszeitraum vereinbart, so beträgt dieser jeweils ein Jahr ab Überlassung von Software bzw. ein Jahr ab Vertragsbeginn bei Dauerschuldverhältnissen, ins- besondere bei Subscription bzw. Software Service Verträgen.
3. Inhaberschaft und Vorbehalt von Rechten
3.1. Alle Rechte an der von MuM zur Verfügung gestellten Software und/oder Dienstleistung, einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Dokumentation sowie sonstigen Leistungsergebnissen aus geistigem Schaffen, einschließlich sämtlichen urheberrechtlichen Werken, sowie an allen Patenten,
3.2. Erfindungen, Erkenntnissen, Schulungsunterlagen, Konzepten und Erfahrungen jeglicher Art sowie sämtliche Rechte an sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere Design-, Namens-, Marken- und Softwarerechte, Nutzungsrechte an Urheberrechten, Geschmacksmusterrechte bzw. Rechte aus eingetragenem Design, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte (nachfolgend zusammen kurz als ”geschützte Rechte“ bezeichnet), stehen im Verhältnis zum Kunden zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt allein und unwiderruflich MuM zu, einschließlich des Rechts zur Nutzung für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten, zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung und Verwertung, Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten auch ausschließlicher Art an Dritte.
3.3. MuM räumt dem Kunden nur die in der jeweiligen Lizenzvereinbarung für die Software (EULA) in Verbindung mit dem jeweiligen Lizenznachweis ausdrücklich aufgeführten Rechte ein und behält sich im Übrigen sämtliche geschützten Rechte vor.
3.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Überlassung von geschützten Rechten an den Kunden nur aufgrund einer einfachen, nicht übertragbaren und nicht unterlizensier- baren, zeitlich, räumlich und inhaltlich durch den Zweck der zu Grunde liegenden Vertragsbeziehung beschränkten Nutzungslizenz. Eine dauerhafte Übertragung von geschützten Rechten durch MuM wird ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich in den Lizenzbedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart ist.
3.5. Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, Seriennummern sowie der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Dies gilt ebenso für Ausdrucke.
4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
4.1. MuM behält sich das Eigentum an Waren, Unterlagen, Software, Datenträgern, Dokumentation und Schulungsmaterialien (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) bis zum Eingang aller vereinbarten Zahlungen aus den zu Grunde liegenden Vertragsverhältnissen mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MuM nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch MuM liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein- griffen Dritter hat der Kunde MuM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MuM Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MuM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
4.2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt MuM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. MuM´s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet MuM sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann MuM verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an MuM bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.3.
4.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für MuM vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, MuM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt MuM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Er- folgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MuM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum dann für MuM. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Mängelansprüche
5.1. Der Kunde hat gelieferte Ware und Software unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Ablieferung zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grund- legender Programmfunktionen. Vom Kunden festgestellte oder feststellbare Mängel müssen MuM innerhalb weiterer fünf Werktage schriftlich gemeldet und dabei nachvollziehbar beschrieben werden. Für Mängel, welche im Rahmen der Untersuchung nicht feststellbar sind, gilt die gesetzliche Rege- lung. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Ware oder Software in Hinblick auf den jeweiligen Mangel als genehmigt und Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge gilt als rechtzeitige Anzeige des Mangels.
5.2. Aussagen und Erläuterungen, Technische Daten, Spezifikationen sowie Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen (bspw. Werbung), in Werbematerialien oder auf der Website von MuM und in der Dokumentation sind ausschließlich Beschreibungen und keine Beschaffenheitsangaben, Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne, es sei denn diese erfolgen schriftlich und sind durch die ausdrückliche wörtliche Verwendung des Begriffs „Garantie“ gekennzeichnet.
5.3. MuM haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von MuM erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
5.4. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von MuM zuzuordnen ist (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von MuM zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
5.5. Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Frist verjähren, sowie für ausdrückliche Garantien, die mit Ablauf der angegebenen Garantiezeit verjähren.
6. Haftung
6.1. Außerhalb von Mängelansprüchen haftet MuM aus jeglichem Rechtsgrund nur unbeschränkt für Schäden, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von MuM verschuldet wurden oder in den Anwendungsbereich einer von MuM ausdrücklich (d.h. unter Verwendung des Begriffs „Garantie“) für diesen Fall abgegebenen unbeschränkten Garantie oder Zusicherung fallen.
6.2. Daneben haftet MuM auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglichen, und die eine Vermeidung des verwirklichten Schadens bezwecken. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch im Einzelfall und insgesamt auf Schäden begrenzt, die aufgrund des Vertrages typisch und vorhersehbar sind, und auf die doppelte Höhe des vertraglich für die jeweilige Leistung vereinbarten Entgeltes. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren und Folgeschäden sind in diesen Fällen aber ausgeschlossen.
6.3. Ein Mitverschulden, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, ein Vorteilsausgleich (ein- schließlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen) oder ein Unterlassen von vertraglich gebotenen Mitwirkungshandlungen des Kunden sind diesem anzurechnen. Insbesondere haftet MuM nicht für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung, wenn Sicherungsmaßnahmen des Kunden unterlassen wurden. Im Übrigen ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
6.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen MuM verjährt innerhalb von 12 Monaten nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Um- ständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
6.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für Ansprüche aufgrund von Produkthaftung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.6. Soweit die Haftung von MuM beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen.
6.7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf MuM – unbeschadet sonstiger etwaiger Schadenersatzansprüche – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung.
6.7.1. nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
6.7.2. für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
7.1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
II. Besondere Bestimmungen für Softwareüberlassung
8. Gegenstand der Softwareüberlassung
8.1. Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive, zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleit- material (zusammenfassend: „Software“) an den Kunden gegen Entgelt gemäß den Angaben in der Bestellbestätigung, dem Lizenznachweis für die Software und den Bestimmungen des EULA für die Software.
8.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Software zeitlich befristet für ein Jahr ab der Lieferung, räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates, in dem die Lizenz durch den Kunden erworben wurde, nicht übertragbar und nicht unterlizensierbar überlassen.
8.3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, liefert MuM die Software in der zur Zeit der Lieferung aktuellen Fassung entsprechend der Leistungsbeschreibung in der Dokumentation. Die Dokumentation kann elektronisch bereitgestellt werden, sie ist Bestandteil der Software. Der Quellcode wird nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern verbleibt bei MuM.
8.4. Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich mit MuM vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt:
• die Software oder Teile hiervon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Korrektur von Fehlern, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach Anweisung von MuM;
• die Software öffentlich zugänglich zu machen;
• Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu verleihen, zu vermieten oder unterzuvermieten.
8.5. Der Kunde ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 d Abs. 2 und Abs. 3 UrhG zur Erstellung einer Sicherungskopie sowie zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks berechtigt.
8.6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und begrenzt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 e Abs. 1 UrhG ist eine Dekompilierung der Software durch den Kunden zulässig; im Übrigen ist das Zurückentwickeln (sog. reverse engineering) und das Dekompilieren (sog. disassembling) unzulässig. Vor einer Dekompilierung ist der Kunde verpflichtet, MuM schriftlich zur Offenlegung der Schnittstelleninformationen unter Darstellung der in dem jeweiligen Fall vor- liegenden gesetzlichen Voraussetzungen und unter Fristsetzung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist kann der Kunde die Software dekompilieren.
8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist für eine störungsfreie Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation der Software dienen- de Merkmale dürfen auch nicht entfernt oder verändert werden.
8.8. Der Kunde soll jede Veränderung, die Auswirkungen auf seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung haben kann, MuM vor Eintritt schriftlich mitteilen.
8.9. Dem Kunden ist bekannt, dass die Software unter Verwendung von Drittsoftware und/oder Open- Source-Software und -Komponenten entwickelt worden sein kann. Rechte an Drittsoftware werden dem Kunden nur eingeräumt, soweit diese zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software von MuM notwendig sind. Der Kunde erkennt die Geltung der Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und der Open-Source-Software an und verpflichtet sich gegenüber MuM, die in der Produktbeschreibung oder der zugehörigen Anlage unter Bezug genommenen Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zu beachten, und stellt MuM von allen Ansprüchen aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen diese Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Kunden, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Kunden stellt MuM dem Kunden vor Vertragsschluss die maßgeblichen Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zur Verfügung. Der Kunde kann in den Fällen, in denen die jeweilige Open-Source-Lizenz dies verlangt, auch eine Kopie der Open-Source-Software auf Datenträger gegen Erstattung der Versandkosten verlangen.
9. Lieferung der Software
9.1. MuM liefert dem Kunden die Software, indem diese für den Kunden auf einer von MuM angegebenen Website zum Abruf bereitgestellt wird oder durch Lieferung eines Datenträgers an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder der Schweiz. MuM teilt dem Kunden den Freischaltcode sowie ggf. weitere Passwörter mit, sodass dieser die Software selber installieren kann. Die Mitteilung erfolgt entsprechend der Softwarelieferung entweder per Email oder in schriftlicher Form. Wurde in der Bestellbestätigung keine Art und Weise der Lieferung angegeben, stellt MuM dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form samt Dokumentation auf einer Website zum Abruf bereit.
9.2. MuM ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
9.3. Bei Versand der Software auf einem Datenträger trägt der Kunde Versand und Transportkosten (einschließlich besondere Versendungsarten wie Express, Kurier, etc.). Die Bereitstellung der Software zum Download erfolgt auf Kosten von MuM; der Kunde trägt die Kosten des Abrufs.
9.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache, insbesondere des Verlusts von Datenträgern auf dem Postweg, trägt der Kunde. MuM wird auf Wunsch des Kunden im Interesse und auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung bei dem Transporteur abschließen.
9.5. Angaben von MuM über Liefertermine sind als voraussichtliche Lieferzeiten zu verstehen. Sofern MuM und der Kunde Liefertermine schriftlich verbindlich vereinbaren, ist für deren Einhaltung der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem MuM die Software auf der Website zum Abruf bereitstellt oder den Datenträger einem Transporteur übergibt.
9.6. Solange MuM auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch vorübergehen- de Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von MuM zu vertretenden Ereignissen (bspw. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerung beim Hersteller von Drittsoftware) in den Leistungen behindert wird, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Für die Dauer vorgenannter Ausfallzeit verletzt MuM keine Pflichten. Ist eine Leistung aufgrund von nicht von MuM zu vertretenden Ereignissen dauerhaft nicht verfügbar, wird MuM den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden erstatten; weitere Ansprüche gegen MuM bestehen nach dieser Erstattung dann im Hinblick auf die betroffene Leistungspflicht nicht.
9.7. Die Überlassung der Software und die Einräumung von Rechten an der Software sind aufl bedingt durch den Eintritt von Verzug des Kunden mit der vollständigen Erfüllung seiner Vergütungspflichten aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis. Bei Eintritt der auflösenden Bedingungen oder wenn MuM seinen Eigentumsvorbehalt geltend macht, ist die Software bei Lieferung in unkörperlicher Form vom Kunden unbrauchbar zu machen und bei Lieferung in körperlicher Form an MuM zurück zu geben. Die Zerstörung hat er MuM gegenüber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
9.8. Wird bei der Bestellung die Installation der Software durch MuM vereinbart, erfolgt dies gegen gesonderte Vergütung und gemäß folgenden Regelungen:
• Die Installation der Software darf nur durch MuM oder durch einen von MuM beauftragten Dritten durchgeführt werden.
• Der Termin für die Installation ist gemeinsam abzustimmen.
• Der Kunde stellt MuM die gemäß der Dokumentation für die Installation erforderliche Hard- und Softwareumgebung auf eigene Kosten zur Verfügung.
• MuM oder ein von MuM beauftragter Dritter wird den Kunden bei der Installation der Software als zusätzliche Dienstleistung unterstützen. Im Bestellschein kann eine pauschale Vergütung für die Installation vereinbart werden, ansonsten werden die Installationsleistungen nach tatsächlich erbrachtem Aufwand durch den Kunden vergütet. Begonnene Tätigkeitsstunden oder Arbeitstage werden anteilmäßig, basierend auf 8 Arbeitsstunden/Tag, berechnet.
• Die Vergütung für die Installation wird gemeinsam mit der ersten Vergütung für die Softwareüberlassung abgerechnet.
9.9. Leistungen zur Schulung, individuellen Implementierung oder kundenspezifischen Anpassung der Software bedürfen des Abschlusses eines separaten schriftlichen Vertrages, auf dessen Abschluss wechselseitig kein Anspruch besteht.
10. Weitergabe von Software an Dritte
10.1. Sofern dies nicht ausdrücklich abweichend in den Lizenzbedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart ist, darf der Kunde bei einer zeitlich befristeten Überlassung von Software, die Software, deren Gebrauch oder die Ausübung der Rechte aus der zeitlich befristeten Lizenz Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen oder unterlizensieren, insbesondere nicht im Wege der Vermietung (z.B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing. Dritter im Sinne der Bestimmungen dieser AGB ist jedes andere Unternehmen, also jede andere nicht mit dem Kunden identische natürliche oder juristische Person.
10.2. Sofern eine zeitlich unbefristete, dauerhafte Überlassung der Software vereinbart wurde, ist eine Weitergabe zulässig, sofern das Vervielfältigungsstück der Software mit Zustimmung von MuM im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde; das Vermietungsrecht verbleibt aber auch in diesem Fall alleine bei MuM. Der Kunde muss im Fall einer solchen Veräußerung sicherstellen, dass er spätestens bei Übergabe an den neuen Erwerber seine Nutzung endgültig aufgibt und keine Kopien der Software zurückbehält. Dies hat der Kunde auf Verlangen von MuM schriftlich zu bestätigen. MuM ist allein aufgrund der Veräußerung der Software durch den Kunden nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund eines Software Service Vertrages, eines Abonnements, eines Wartungsvertrages bzw. einer Subscription an den Erwerber zu erbringen oder ihm entsprechende Leistungen anzubieten.
11. Mängelrechte und sonstige Leistungsstörungen bei Software
11.1. Der Kunde und MuM erkennen an und stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. MuM macht für die Software eine Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen der Software angibt. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird bei zeitlich befristeter Überlassung der Software ausgeschlossen.
11.2. Der Kunde hat sich eigenverantwortlich über die wesentlichen Merkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Für die Software, in der dem Kunden überlassenen Fassung, gewährleistet MuM die Eignung für den vertrags- gemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Überlassung gültigen und dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung und den ggf. hierzu ergänzend getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zwischen MuM und dem Kunden. Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist MuM nach seiner Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Im Fall der Ersatzlieferung ist MuM auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kunde ein anderes Betriebssystem oder leistungsfähigere Hardware anschaffen müsste.
11.3. Ist MuM zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht in der Lage, wird MuM dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese für den Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
11.4. Gelingt es MuM innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachlieferung oder Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu um- gehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch der Software ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, bzw. die Lizenz für die Software fristlos kündigen. Wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt, macht er die Software bei Lieferung in unkörperlicher Form unbrauchbar, bei Lieferung in körperlicher Form gibt er sie an MuM zurück. Die Zerstörung hat er MuM gegenüber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
11.5. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn eine zum Zeitpunkt der Erstinstallation vorhandene Funktionalität später aufgrund eines Updates, eines neuen Releases oder einer sonstigen Änderung des Betriebssystems oder der System- oder Hardwareumgebung des Kunden nicht mehr oder nicht ordnungsgemäß verfügbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine wesentliche, die Software prägende Funktion.
11.6. Der Kunde ist verpflichtet, MuM nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
11.7. Sämtliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
11.8. Wenn ein Dritter gegenüber dem Kunden Rechte geltend macht, welche einen Rechtsmangel begründen können, hat der Kunde MuM unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Der Kunde ermächtigt MuM, soweit zulässig, bereits jetzt, ihn gegenüber dem Dritten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. MuM kann von dieser Ermächtigung nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Sofern MuM jedoch Gebrauch macht, kann der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MuM anerkennen. MuM stellt den Kunden in dem Fall von den Kosten der Abwehr der Ansprüche durch den Dritten in angemessener Höhe frei.
III. Bestimmungen für Software Service Verträge
12. Gegenstand von Subscription bzw. Software Service Verträgen
12.1. Gegenstand der Vereinbarungen des Software-Service-Vertrages, des Abonnements, des Wartungsvertrages bzw. der Subscription ist die Pflege, Wartung und Support von bestimmter Software gemäß der Leistungsbeschreibung in der Bestellbestätigung und der jeweiligen Vereinbarung.
12.2. Sofern dem Kunden im Rahmen von Software Service Verträgen, dem Abonnement, dem Wartungsvertrag bzw. der Subscription zu der bereits überlassenen Software neue Versionen, Updates, Upgrades, Software zur Fehlerbehebung, Hot-Fixes, Patches, Service Packs oder sonstige zusätzliche Software überlassen wird, so gelten diese AGB insgesamt, insbesondere aber Abschnitte I., II. und V., auch für diese zusätzliche Software.
13. Vertragslaufzeit
13.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Subscription- und Software Service Verträge (ob Miete oder Kauf) unbefristet abgeschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden.
13.2. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
IV. Besondere Bestimmungen für Seminare und Schulung
14. Gegenstand von Seminar- und Schulungsvereinbarungen
14.1. Die Seminar- oder Schulungsvereinbarung umfasst die Darstellung und Vermittlung von bestimmten Inhalten durch MuM an die Teilnehmer. Weitere Leistungen, wie etwa die Unterbringung der Teilnehmer oder Mittagessen während der Veranstaltung werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.
14.2. Inhalt, Termin und Ort richten sich nach der jeweiligen Seminarankündigung.
15. Anmeldung, Teilnehmerzahl und Vorbehalt der Durchführung
15.1. Die Teilnehmerzahl für Seminar- oder Schulungsvereinbarung ist begrenzt. Sofern bei der Anmeldung des Kunden keine Plätze mehr verfügbar sind, wird MuM sich bemühen, einen alternativen Termin anzubieten. Ansonsten wird die Buchung des Kunden mit der Bestätigung durch MuM entsprechend Ziffer 2.1 dieser AGB verbindlich.
15.2. Bei zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall von Dozenten, Schließung des Veranstaltungsortes, höherer Gewalt oder anderer nicht vom MuM zu vertretender Umstände, behält sich MuM das Recht vor, die gebuchte Seminar- oder Schulungsveranstaltung an einem anderen Termin nachzuholen oder abzusagen. MuM wird dem Kunden etwaige Absagen oder notwendige Änderungen bezüglich der gebuchten Seminar- oder Schulungsveranstaltung unverzüglich mitteilen und etwaig bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kun- den sind außer in Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von MuM oder von MuMs Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
15.3. MuM wird dem Kunden rechtzeitig vor der Seminar- oder Schulungsveranstaltung eine Rechnung über die Kursgebühr senden. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen nach Versand der Rechnung bei MuM eingegangen sein, sendet MuM eine Zahlungserinnerung mit Frist von einer Woche für die Zahlung. Sollte der Rechnungsbetrag auch nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen sein, ist MuM jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Seminarplatz an einen anderen Teilnehmer zu vergeben. Im Falle des Rücktritts durch MuM wegen nicht bezahlter Seminar- gebühr ist MuM berechtigt, von dem Kunden die Erstattung eigener Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 30,00 zu verlangen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
16. Absagen und Benennung eines Ersatzteilnehmers durch den Kunden
16.1. Falls dem Kunden die Teilnahme an der gebuchten Seminar- oder Schulungsveranstaltung nicht möglich ist, kann er bis zu 3 Tage vor dem gebuchten Termin einen Ersatzteilnehmer per Fax, Brief oder per Email benennen. Der Ersatzteilnehmer nimmt dann an Stelle des Kunden am Seminar teil. Der Kunde bleibt jedoch als Vertragspartner von MuM zur Zahlung der vereinbarten Kursgebühr verpflichtet und muss sich ggf. mit dem von ihm benannten Ersatzteilnehmer über den internen Kostenausgleich verständigen.
16.2. Wenn der Kunde die Teilnahme an einer Seminar- oder Schulungsveranstaltung absagt, besteht un- abhängig vom Grund der Absage ein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Die Absage muss in schriftlicher Form erfolgen und wird erst wirksam, wenn sie bei MuM eingeht.
16.3. MuM kann im Fall einer Absage durch den Kunden die pauschale Erstattung des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintretenden Schadens in der folgenden Höhe verlangen:
• 0% der Teilnahmegebühr bei Absage von früher als 8 Wochen vor Kursbeginn, jedoch Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 30,00.
• 50 % der Teilnahmegebühr bei Absage zwischen der 8. und 5. Woche vor Kursbeginn
• 70 % der Teilnahmegebühr bei Absage zwischen der 4. und 3. Woche vor Kursbeginn
• 100 % der Teilnahmegebühr bei Fernbleiben ohne Absage oder Absage erst zwei oder weniger Wochen vor Kursbeginn.
Dem Kunden ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass MuM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die genannte Pauschale entstanden ist.
17. Unterlagen und Urheberrechte
17.1. Die vom MuM zu einer Schulungs- oder Seminarveranstaltung ausgegebenen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung von MuM in irgendeiner Form verwertet werden. MuM stellt die geschützten Rechte an den Unterlagen nur dem Kunden persönlich und entsprechend Ziffer 3.3 dieser AGB in dem zur Zweckerfüllung der Schulungs- oder Seminarveranstaltung erforderlichen Umfang zur Verfügung.
17.2. Die von MuM zur Verfügung gestellten Unterlagen dienen ausschließlich der Unterstützung einer Wissensvermittlung in den Schulungs- oder Seminarveranstaltungen. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird ausgeschlossen.
17.3. Das Filmen sowie Tonaufnahmen sind in den Schulungs- oder Seminarveranstaltungen von MuM nicht gestattet.
V. Schlussbestimmungen
18. Änderung der AGB
18.1. MuM ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. MuM wird den Kunden rechtzeitig über die Änderung unterrichten.
18.2. Für die Überlassung von Software sowie für Seminare und Schulungen gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.
18.3. Für Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Software Service Verträge, Abonnements, Wartungsverträge und Subcriptions gilt folgendes:
18.3.1. Die Änderung der AGB gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsankündigung der Änderung widerspricht oder den Vertrag kündigt. MuM ist im Falle des Widerspruchs des Kunden zur fristgerechten Kündigung berechtigt. MuM wird in der Unterrichtung über die Änderungen auf die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Kündigung, die Frist und die Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich eines unterbliebenen Widerspruchs, besonders hinweisen. Mit der Änderungsankündigung geht dem Kunden die ordentliche Kündigung seitens MuM zu, die unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Kunde der Änderung widerspricht.
18.3.2. MuM ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden ganz oder teilweise mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat auf einen Dritten zu übertragen, so dass der Dritte anstelle von MuM in sämtliche Rechte und Pflichten eintritt. Der Kunde ist berechtigt, sich in einem solchen
18.3.3. Fall durch Kündigung des Vertragsverhältnisses gegenüber MuM innerhalb von einem Monat nach dem Zugang der Vorankündigung ohne Begründung von dem Vertragsverhältnis zu lösen.
19. Sonstige Bestimmungen
19.1. MuM ist berechtigt, den Kunden unter Namensnennung in seine Referenzliste aufzunehmen.
19.2. Diese AGB und – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird – die Vertragsverhältnisse zwischen MuM und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss derjenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR), die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen.
19.3. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung mit gesonderter Vereinbarung einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
19.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der Gesellschaft des Mensch und Maschine Konzerns, mit der das betroffene Vertragsverhältnis besteht.